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§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „Tänzelfestverein e.V. Kaufbeuren" und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten unter VR 10003 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Kaufbeuren.


§ 2 Zweck


Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Erhalt, die Förderung und Durchführung des seit Jahrhunderten bestehenden Tänzelfestes, sowie durch nationale und internationale Auftritte und Gastspiele der Tänzelfestknabenkapelle in ihren historischen Uniformen.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Ziele in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er-halten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember.


§ 5 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören aktive, passive und fördernde Mitglieder an.

 

  1.  Aktive Mitglieder können volljährige, natürliche Personen ohne Rücksicht auf Geschlecht, Konfession oder Rasse werden. Sie verpflichten sich, bei der Vorbereitung und Durchführung des Tänzelfestes nach Maßgabe ihrer Kräfte und Leistungsfähigkeit mitzuhelfen. Sie üben in der Mitgliederversammlung ihr aktives und passives Wahlrecht aus.

    Der Antrag auf Beitritt muss bei der Vorstandschaft schriftlich unter Angabe von Namen, Geburtsdatum, Anschrift und falls bekannt, dem Aufgabengebiet gestellt werden.

    Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

    Lehnt die Vorstandschaft den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich bei der Vorstandschaft einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig.
     
  2. Passive Mitglieder können werden:

    ehemalige aktive Mitglieder, die durch Krankheit, aus Altersgründen oder sonstigen Gründen aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

    Passive Mitglieder besitzen in der Versammlung nur aktives aber kein passives Wahlrecht.

    Die passive Mitgliedschaft nach § 5 Ziff. 2 kann bei Änderung der persönlichen Gründe nach kurzer schriftlicher Mitteilung an den Vorstand jederzeit wieder in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.
     
  3. Fördernde Mitglieder können werden:

    volljährige natürliche oder juristische Personen, die dem Vereinszweck durch die Entrichtung einer jährlichen Geldspende dienen (Fördermitglieder).

    Fördernde Mitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht.
     
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1.  durch Tod,
    2.  durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein oder
    4. durch Streichung von der Mitgliederliste.
       

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch den Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied postalisch zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei der Vorstandschaft einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 15. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Falle einer Kündigung der Mitgliedschaft wird der geleistete Mitgliedsbeitrag nicht zurückgezahlt, auch nicht zeitanteilig.


§ 7 Organe


Organe des Vereins sind:
1. die Vorstandschaft,
2. 2. der Ausschuss,
3. 3. die Mitgliederversammlung.

1)
a) Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus 3 gleichberechtigten Vorständen, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 3 Vorstände vertreten, wobei jeder nach außen allein einzelvertretungsberechtigt ist. Die Aufgaben der einzelnen Vorstände innerhalb des Vereins werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.
b) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
c) Die Wahl zum Vorstand ist grundsätzlich in geheimer Wahl durchzuführen. Die Mitgliederversammlung kann über ein offenes Wahlverfahren abstimmen. Erhebt ein Mitglied Widerspruch gegen ein offenes Wahlverfahren, so ist die Wahl geheim durchzuführen.
d)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so hat der Restvorstand die Möglichkeit der Kooptation eines Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dort muss das kooptierte Vorstandsmitglied zur bestätigenden Wahl für die restliche Amtszeit der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.
2)
a) Die Vorstände bilden den für die Vorbereitung und Durchführung des Festes erforderlichen Ausschuss.
b) b) Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft und den Leitern der Arbeitsausschüsse für die Bereiche Stall, Kammer, Festzug, Lagerleben, Dekoration, Verpflegung, Festplatz, Knabenkapelle, Kinderaktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. Die Leiter der Arbeitsausschüsse werden, soweit sie nicht bereits der Vorstandschaft angehören, von den Vorständen berufen.
Weitere aktive Mitglieder können auf Antrag der Ausschussmitglieder in den Ausschuss berufen werden.
3)
a) Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr und zwar spätestens drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres unter Fristwahrung von 14 Kalendertagen schriftlich an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedes sowie durch Veröffentlichung in der „Allgäuer Zeitung" einberufen.
b) Die einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
c) Beschlüsse bedürfen im allgemeinen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit, die Auflösung des Vereines einer 3/4 Mehrheit.
d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der aktiven Mitglieder einen schriftlichen Antrag dazu beim Vorstand einreicht, oder wenn der Vorstand eine solche für notwendig erachtet.
e) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Vorstände, des Kassenberichtes des Schatzmeisters und deren Entlastung,
2. Wahl der 3 gleichberechtigten Vorstände,
3. Wahl des Schriftführers,
4. Wahl des Schatzmeisters,
5. Wahl der zwei Kassenprüfer,
6. Abberufung der Vorstandschaft,
7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
8. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
9. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch die Vorstandschaft.
f) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer sowie einem der 3 gleichberechtigten Vorstände zu unterzeichnen ist.
g) Anträge zur Mitgliederversammlung sowie Wahlvorschläge sind spätestens 8 Kalendertage vor der Versammlung schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Später eingehende Wahlvorschläge und Anträge bleiben in der Versämmlung unberücksichtigt.

Die Organe des Vereins haben die Möglichkeit, Dringlichkeitsanträge während der Mitgliederversammlung zu stellen. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.


§ 8 Jugendarbeit


Die Jugendgruppe des Tänzelfestvereins ist die Tänzelfestknabenkapelle. Die beim Tänzelfest mitwirkenden Kinder oder Begleitpersonen unter 18 Jahren erwerben die Mitgliedschaft bei der Jugendgruppe mit der Aushändigung der Teilnehmerkarte bzw. Übertragung der Aufgabe während des Festes. Gemäß § 107 BGB ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Diese Mitgliedschaft erlischt mit der Rückgabe des Kostüms nach Beendigung des Tänzelfestes.


§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens


Die Absicht der Auflösung des Vereins ist mindestens zwei Wochen vor der dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung in der „Allgäuer Zeitung" und durch Mitteilung an die aktiven, passiven und fördernden Mitglieder bekannt zu geben.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaufbeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wie in § 2 dieser Satzung beschrieben, zu verwenden hat.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen satzungsmäßigen Zwecks fällt das nach Abwicklung der eingegangenen Verpflichtungen verbleibende Vereinsvermögen an die Stadt Kaufbeuren mit folgenden Auflagen:
1. Die Stadt Kaufbeuren verwaltet das Vereinsvermögen und übergibt es nach Abzug der tatsächlich angefallenen Verwaltungskosten an einen neu sich bildenden gemeinnützigen Verein, der die gleichen Ziele verfolgt, wie sie in § 2 dieser Satzung beschrieben sind.
2. Erfolgt eine solche Vereinsgründung nicht innerhalb von 20 Jahren nach Auflösung, so fällt das Vermögen an die Stadt Kaufbeuren, die es ausschließlich für Zwecke der Jugendpflege zu verwenden hat.

Die Mitgliederversammlung vom 19.06.2006 hat die Neufassung der Satzung einstimmig beschlossen. Die Eintragung beim Amtsgericht Kempten - Registergericht - in das Vereinsregister erfolgte am 20.12.2006 unter Bl. 27/31 SB.


Satzungsänderung


Im Rahmen der zum 01.01.2007 rückwirkenden Gesetzesänderung durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements" vom 10.10.2007 wurde unter Anderem beschlossen, dass die Vermögensbildung im Falle der Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks (Gemeinnützigkeit) enger als bisher gefasst sein muss.
Die Satzung des Vereins darf keine Klausel enthalten, dass die begünstigte Körperschaft (Stadt Kaufbeuren) das übereignete Vermögen länger als 1 Jahr treuhänderisch verwalten soll.
Deshalb wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 15.4.20 10 die Änderung des § 9 der Satzung (letzter Absatz) wie folgt beschlossen:


§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kaufbeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wie in § 2 dieser Satzung beschrieben, zu verwenden hat.